Allgemeine Geschäfts­bedingungen (Rechenzentrums-AGB)

Stand: 01.07.2025

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Rechenzentrums-AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der ennit GmbH (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber (zusammen auch Parteien). Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser Rechenzentrums-AGB. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht - sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Leistungsumfang und -pflichten des Auftragnehmers

2.1 Angebote und Leistungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Realisierbarkeit.

2.2 Der Auftragnehmer wird, die von ihm zu erbringende Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung innerhalb des jeweils vereinbarten Zeitrahmens und unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages allgemein veröffentlichten und anerkannten Standards erbringen. Er arbeitet eigenverantwortlich, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Auftraggeber und haftet für die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit aller von ihm zu erstellenden Unterlagen, in der Form, wie es in der Leistungsbeschreibung vereinbart ist.

2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Vereinbarungen der Parteien. Vom Auftraggeber ggf. abweichend gewünschte Standards und Methoden müssen schriftlich im individuellen Einzelvertrag bestimmt werden.

2.4 Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber ergibt sich daraus nicht.

2.5 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen durch eigene festangestellte Mitarbeiter oder solche von verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht bei Tätigwerden in den Räumen des Auftraggebers. Weisungen wird der Auftraggeber ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer erteilen. Bei Werkleistungen ist der Auftragnehmer, insbesondere für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie für die erzielten Ergebnisse verantwortlich.

2.6 Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Bei der Beauftragung von Subunternehmen sind diese vom Auftragnehmer ebenfalls auf die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen sowie dieser Vertragsbestimmungen und des jeweiligen Einzelvertrages zu verpflichten. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber wird nicht begründet.
Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.

2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Funktionsfähigkeit der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.

2.8 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern, sowie Änderungen
der Übertragungstechnik oder der Systeme vorzunehmen, die bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen beim Auftraggeber erforderlich machen können, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

2.9 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine uneingeschränkte Notruffunktion im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen nur verfügbar ist, wenn das von dem Auftragnehmer überlassene Endgerät, EDV und Router an dem vereinbarten Standort des Anschlusses genutzt wird und eine nicht unterbrochene Stromversorgung gewährleistet ist.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Datensicherung, Sperrung der Anbindung an das Internet

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dienste des Auftragnehmers sachgerecht und sorgfältig zu nutzen.

3.2 Die Parteien haben die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu beachten.

3.3 Sofern der Auftraggeber auf dem IT-System des Auftraggebers Softwarelizenzen selbst verwalten bzw. einrichten oder verteilen will, hat er dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann es ablehnen, dass der Auftraggeber Softwarelizenzen auf den IT-Systemen des Auftraggebers selbst verwaltet bzw. einrichtet oder verteilt. In jedem Fall ist ausschließlich der Auftraggeber zur korrekten Lizenzierung verpflichtet.

3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, von Daten, die der Auftraggeber auf das IT-System des Auftragnehmers überträgt bzw. sich auf diesem befinden, Sicherungskopien zu erstellen.

3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer seine vollständige Firmierung und eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder sonstige anonyme Adresse), eine gültige E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer anzugeben. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, den Auftragnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Kontaktdaten sowie der sonstigen für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu unterrichten. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus unvollständigen oder fehlerhaften Kontaktdaten resultieren, ist ausgeschlossen.

3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch den Betrieb von EDV-Systemen die IT-Infrastruktur-Einrichtungen des Auftragnehmers sowie die allgemeine IT-Sicherheit nicht zu beeinträchtigen (z.B. Einsatz von Techniken, die Hardware und Netzwerk in besonderem Maße überlasten oder negative Auswirkungen, auf die Server oder Systeme anderer Kunden des Auftragnehmers haben). Der Auftragnehmer kann derartige EDV-Systeme vom Zugriff durch Dritte ausschließen bzw. die Netzanbindung an diese EDV-Systeme sperren, bis der Auftraggeber die eingesetzten Techniken, die die IT-Sicherheit gefährden, beseitigt / deaktiviert hat.

3.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf dem IT-System des Auftraggebers keine rechtswidrigen oder gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber darf keine urheberrechtlich geschützten Inhalte unberechtigt auf dem IT-System des Auftraggebers anbieten oder verbreiten. Insbesondere das Betreiben von sogenannten P2P-Tauschbörsen, Download-Services oder Streaming-Diensten, über die eventuell urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt verbreitet werden können, ist nicht gestattet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Links zur Verfügung zu stellen, die auf solche P2P-Tauschbörsen, Download-Services, Streaming-Dienste oder deren Inhalte verweisen. Der Auftraggeber wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb der Server oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ressourcen nicht für Handlungen einzusetzen, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Hierzu gehören insbesondere nachfolgende Handlungen:

a. Unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (z.B. Hacking);

b. Behinderung von fremden Rechnersystemen durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (z.B. DoS-/DDoS-Attacken/Spam/Mail-Bombing/offene Mail-Relays);

c. Betrieb von IRC-bezogenen Diensten (Internet Relay Chat) wie z. B. Shells, Bouncer, Eggdrops;

d. Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (z.B. Port Scanning);

e. Das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Schadsoftware;

f. Betrieb von Anonymisierungsdiensten, offenen Proxy-Dienste oder weiteren Diensten, die vom Auftraggeber oder Dritten zur Verschleierung ihrer Identität im Internet genutzt werden können.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung der vorgenannten Pflichten, einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten, frei.

3.8 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 3.7 und 3.8 sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem IT-System des Auftraggebers abgelegten Inhalte über das Internet, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend oder dauerhaft einzustellen oder anderweitig zu sperren, wenn der Auftraggeber solche Inhalte nicht innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung selbst sperrt. Im Falle (I) eines erheblichen Verstoßes gegen die vorgenannten Verpflichtungen, (II) besonderer Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug, (III) einer nicht offensichtlich rechtswidrigen behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung sowie (IV) im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung kann der Auftragnehmer die Anbindung dieser Inhalte auch ohne Vorankündigung einstellen oder anderweitig sperren; in diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

3.9 Gefährden oder beeinträchtigen vom Auftraggeber installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb der Server oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem IT-System des Auftraggebers abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

3.10 Der Auftragnehmer ist bei einem Verstoß gegen eine der zuvor genannten Verpflichtungen berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen bzw. den Zugang zum IT-System des Auftraggebers zu sperren. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

4. Freistellung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Handlungen des Auftraggebers oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen.

5. Nutzung durch Dritte

5.1 Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers darf der Auftraggeber die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Dritten nicht zur ständigen Alleinnutzung oder zur entgeltlichen Nutzung überlassen.

5.2 Der Auftraggeber haftet für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die aus der Benutzung durch Dritte entstehen.

6. Zahlung, Sperrung bei Zahlungsverzug

6.1 Sofern die Zahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wurde, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Mandat zum SEPA-Basislastschriftverfahren erteilen, um alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Der Auftragnehmer kündigt dem Auftraggeber den entsprechenden Lastschrifteinzug rechtzeitig vorab an (sog. Pre-Notification). Die Frist für die Pre-Notification wird auf einen Tag verkürzt. Die Pre-Notification erfolgt per E-Mail an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im vereinbarten Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den durch eine etwaige Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts entstehenden Schaden oder Aufwand zu ersetzen.

6.2 Sofern nichts Abweichendes einzelvertraglich geregelt wird, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer Rechnung bezahlt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6.3 Ist der Auftraggeber (a) für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des monatlichen Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des monatlichen Entgelts in Verzug oder (b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des monatlichen Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug, der das monatliche Entgelt für zwei Monate erreicht, steht es dem Auftragnehmer frei, das IT-System des Auftraggebers ohne Fristsetzung und weitere Ankündigung für den Zugang über das Internet zu sperren. Die vorübergehende Sperrung von Diensten berührt die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht.

7. Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für Unterbrechungen, Störungen, Ausfälle oder sonstige schadensverursachende Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich höherer Gewalt, unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) durch den Auftraggeber oder diesem zuzuordnende Personen, Hackerangriffe / sonstige Cyberrisiken/ -attacken, Arbeitskampf oder anderer Betriebsstörungen, Strom- oder Netzausfälle, Ausfall anderer Versorgungs- oder Telekommunikationsnetze, Erdbeben, Gewitter oder andere Naturereignisse, Blockaden, Embargos, Unruhen, Maßnahmen und Anordnungen von Regierungen, terroristischer Handlungen oder Krieg.

8. Verfügbarkeit und Entstörung

8.1 Die Verfügbarkeit ist das Verhältnis von tatsächlicher (innerhalb der geforderten Zeiten) zu geforderter Betriebsfähigkeit einer Einheit oder eines Dienstes in dem angegebenen Bezugszeitraum (Woche, Monat, Jahr). Die Verfügbarkeit wird in Prozent ausgedrückt.

a. jährliche Verfügbarkeit:
.

b. monatliche Verfügbarkeit:

c. Ein Ausfall ist ein Problem von großer Bedeutung für den Auftraggeber, mit signifikantem Einfluss auf die Systemfunktion. Sollte eine von zwei redundanten Komponenten gestört sein, gilt das System noch als funktionsfähig; ein Ausfall liegt nicht vor.

d. Die Reaktionszeit ist die Zeitdauer zwischen Störungsmeldung durch den Auftraggeber oder durch technische Überwachungssysteme und Beginn der qualifizierten Arbeiten zur Fehlerbehebung.

e. Die Entstörungszeit ist die Zeitdauer im Störungsfall zwischen dem Beginn der Entstörung und dem Zeitpunkt der erfolgreichen Entstörung.

f. Die Ausfallzeit ist die Zeitdauer von Reaktionszeit plus Entstörungszeit.

g. Sonderzeiten: Zeiträume, die nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden. Hierzu gehören:

  • Zeiträume, in denen angekündigte Wartungsarbeiten durchgeführt oder aber Wartungsmaßnahmen ohne Ankündigungen zur Abwendung von Schäden vorgenommen werden.
  • Fehler, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.
  • Unterbrechungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers.
  • Ausfälle und Störungen bedingt durch höhere Gewalt.
  • Ausfallzeiten aufgrund sonstiger geplanter und gegenseitig vereinbarter Unterbrechungen,
  • Ausfälle aufgrund von Störungen durch unbefugte Eingriffe des Auftraggebers.

8.2 Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart oder sich aus den Leistungsbeschreibungen ergibt, werden Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, wie folgt entstört:

a. Kategorie kritisch / Totalausfall:

  • Totalausfall des Rechenzentrums oder der Internetanbindung.
  • Reaktions-/ Bearbeitungszeiten: 24/7 mit einer Reaktionszeit von 30 Minuten.
  • Entstörungszeit: 4 h.
  • Maßnahmen: Problemaufnahme, sofortige Einleitung entsprechender Entstörungsmaßnahmen sowie die interne Weiterleitung an Fachteam und Hersteller inkl. begleitende Eskalation.

b. Kategorie hoch / Teilausfall:

  • Teilausfall mit erheblichem Einfluss auf die Funktion bzw. ein Teil der bereitgestellten Funktionalitäten ist nicht mehr verfügbar.
  • Reaktions- / Bearbeitungszeiten: 24/7 mit einer Reaktionszeit von 30 Minuten.
  • Entstörungszeit: 12 h.
  • Maßnahmen: Problemaufnahme, sowie die interne Weiterleitung an Fachteam und Hersteller sowie Einleitung entsprechender Entstörungsmaßnahmen.

c. Kategorie mittel / Beeinträchtigung, dringende Changes:

  • Ein oder mehrere bereitgestellte Funktionalitäten stehen nur eingeschränkt zur Verfügung, Ausfall einer Clusterhälfte.
  • Reaktions- / Bearbeitungszeiten: Innerhalb der Geschäftszeiten mit einer Reaktionszeit von 4 Stunden, werktags.
  • Maßnahmen: Erstellung eines JIRA-Vorgangs, Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten.

d. Kategorie niedrig / Abweichung oder unkritische Changes:

  • Die erkannte Eigenschaft behindert nicht die bereitgestellten Funktionalitäten.
  • Reaktions- / Bearbeitungszeiten: Innerhalb der Geschäftszeiten mit einer Reaktionszeit von 24 Stunden, werktags.
  • Maßnahmen: Erstellung eines JIRA-Vorgangs. Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten.

8.3 Hat der Auftraggeber die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Auftraggeber gemeldete Störung nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die ihm durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung zu stellen.

8.4 Für die Einordnung als Werktag im Sinne des Vorstehenden ist die Bundes- bzw. ergänzend im Bundesland Schleswig-Holstein geltende Feiertagsgesetzgebung maßgeblich.

9. Vertraulichkeit

Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer nicht ohnehin gesondert eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, gilt Folgendes: Jede der Parteien verpflichtet sich, den Inhalt ihrer Vertragsbeziehung und die von der jeweiligen anderen Partei und/oder einem mit diesem im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Vertragsbeziehung mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise offenbarten oder zur Kenntnis gelangten, nicht allgemein und/oder öffentlich und/oder der empfangenden Partei bereits bekannten Informationen, Unterlagen und Dokumente („Vertrauliche Informationen“) während und nach Beendigung ihrer Vertragsbeziehung geheim zu halten. Die empfangende Partei verpflichtet sich außerdem, die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke der Durchführung der Vertragsbeziehung zu verwenden und die Vertraulichen Informationen weder direkt noch indirekt Dritten zu offenbaren und nur solchen Angestellten, (externen) Mitarbeitern und Beratern zugänglich zu machen, welche die Vertraulichen Informationen zum Zweck dieses Vertrages zwingend benötigen und ihrerseits entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Mit der empfangenden Partei im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne des vorstehenden Satzes, sofern diese Unternehmen selbst gegenüber der empfangenden Partei entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und ihre Angestellten, (externen) Mitarbeiter und Berater ebenfalls entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Sämtliche Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der jeweiligen offenbarenden Partei.

10. Selbstbelieferungsvorbehalt

Sollte die von dem Auftragnehmer bei der Telekom Deutschland GmbH oder anderen Telekommunikationsunternehmen anzumietende Teilnehmeranschlussleitung von diesen Telekommunikationsunternehmen aus von durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht bereitgestellt oder das Vertragsverhältnis gekündigt werden, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Auftraggeber berechtigt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen im Rahmen der vertraglichen Bedingungen nur insoweit, als dem Auftragnehmer Schadenersatzansprüche gegenüber dem betreffenden Telekommunikationsunternehmen zustehen.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung, Teilkündigung, Hinzu- und Abbuchung von Services

11.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 60 Monate und die Frist für die ordentliche Kündigung sechs Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Danach ist eine ordentliche Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat möglich.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber die Laufzeit von Lizenzen, Zertifikaten (SSL), DNS- und Domain-Einträgen, die für die Funktionalität seiner beim Auftragnehmer gebuchten Leistungen erforderlich sind, aktiv 4 Wochen vor Laufzeitende kündigen. Ansonsten verlängert sich die Laufzeit um einen weiteren Zyklus gemäß den Bedingungen der zuvor genannten Leistungen.

11.3 Soweit im Einzelvertrag oder in der Leistungsbeschreibung einzelner oder mehrerer vom Auftraggeber gebuchter Services eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen oder eine solche gesondert zwischen den Parteien vereinbart wurde, kann jede Partei die betreffenden Services unter Einhaltung der hierfür geltenden Frist gesondert kündigen (Teilkündigung).

11.4 Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer, insbesondere vor, wenn der Auftraggeber:

  • für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des monatlichen Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des monatlichen Entgelts in Verzug ist; oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des monatlichen Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das monatliche Entgelt für zwei Monate erreicht; oder
  • zahlungsunfähig ist; oder
  • verstirbt; oder
  • schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt, und der Auftraggeber trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist nicht Abhilfe schafft; oder
  • gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung urheber-, wettbewerbs-, namens- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen, verstößt, sofern durch diesen Verstoß wesentliche Rechte oder Interessen des Auftragnehmers in mehr als nur unerheblicher Weise beeinträchtigt werden; oder
  • schwerwiegend oder wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder gegen sonstige, die IT-Sicherheit oder Rechte Dritter schützende Vorgaben aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen verstößt; oder
    nationalsozialistische, rassistische, radikale oder illegale Inhalte veröffentlicht.

11.5 Unabhängig von der Möglichkeit der Kündigung hat der Auftraggeber bei einzelnen Services u.U. die Möglichkeit, diese separat vorübergehend hinzu- oder abzubuchen, sofern diese Möglichkeit Teil der jeweiligen Services ist bzw. dies im Rahmen des jeweiligen Services so vereinbart wurde.

12. Sicherheitsleistung

Der Auftragnehmer kann den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung abhängig machen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die von dem Auftragnehmer beim Auftraggeber installierten Einrichtungen sowie die sonst zur Verfügung gestellten technischen Geräte verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich vor, die überlassene Hard- und Software jederzeit zu erneuern. Nach Vertragsende sind die Geräte vom Auftraggeber auf eigene Kosten an den Auftragnehmer zu übersenden.

13.2 Soweit der Auftragnehmer aufgrund eines Kaufvertrags Komponenten oder Einrichtungen beim Auftraggeber installiert, bleibt die gesamte gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer – unbeschadet sonstiger Rechte – die gelieferte Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn er dies dem Auftraggeber ankündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer, als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Auftraggebers bei Verbindung wertanteilsmäßig auf den Auftragnehmer übergehen.

14. Export- und Importkontrolle

14.1 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Services oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.

14.2. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.

14.3. Die Vertragserfüllung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder-nisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Import(Control)rechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

15. Software-Warenlieferung

15.1 Bei Software-Warenlieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers.

15.2 Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers für Dritte Internetpräsenzen gestaltet, überträgt er dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

15.3 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computer-/Softwareprogramme zur Verfügung stellt, stehen sämtliche Urheberrechte an solcher Software sowie daraus abgeleiteten Verwertungs- und Folgerechte grundsätzlich ausschließlich dem Auftragnehmer zu, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gewährte Nutzungsrechte dürfen und können nicht übertragen werden. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber insoweit jedoch für die Dauer des Vertrages ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung derartiger Programme ein. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, von der zur Verfügung gestellten Software ganz oder teilweise Kopien – mit Ausnahme einer einzigen Sicherungskopie zu Back-Up-Zwecken – zu erstellen. Unter keinen Umständen wird der Auftraggeber die Software ganz oder teilweise verändern oder deren Source Code ermitteln. Ebenso wenig ist es dem Auftraggeber gestattet, sonstige Be- oder Überarbeitungen der Software vorzunehmen oder die Software in andere Softwareprogramme zu implementieren. Sicherungskopien hat der Auftraggeber nach Vertragsende unverzüglich zu löschen.

16. Gewährleistung

16.1 Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Bereitstellung oder Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig von durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzumelden. Ist der Auftraggeber Kaufmann und versäumt die unverzügliche, frist- und formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

16.2 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert der Auftragnehmer Ersatz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl, statt der Lieferung von Ersatzware auch anderweitig nachzubessern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Wahlrecht spätestens 10 Werktage nach Zugang der Mängelanzeige auszuüben. Anderenfalls geht das Wahlrecht auf den Auftraggeber über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die Wandelung des Vertrags oder Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.

16.3 Der Auftraggeber muss im Rahmen der Gewährleistung ggf. einen neuen Programm- bzw. Entwicklungsstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

16.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Auftraggeber hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinentausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.

16.5 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass von ihm eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Nutzers genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber nur, dass von dem Auftragnehmer eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instand-haltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert. Für bekannte Fehler seitens des Herstellers übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, bedarf jede Änderung oder Ergänzung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen und Absprachen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Das gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

17.2 Auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht und etwaiges Kollisionsrecht werden ausgeschlossen.

17.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Kiel.

17.4. Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, ist Kiel der Erfüllungsort.